9. Bevor du anfängst: Vertrag, Steuern, Sozialversicherung und Krankenversicherung

Team begrüßt eine neue Kollegin
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Lass dir die wichtigsten Bedingungen deines Jobs in der ersten Woche schriftlich geben, melde nach 3 Monaten deinen Wohnsitz an und prüf, wo du Steuern und Sozialbeiträge zahlst – normalerweise in dem Land, in dem du arbeitest. Deine Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt keine Krankenversicherung vor Ort, wenn du dort arbeitest.

Dein Vertrag

  • Nach EU-Recht muss dir dein Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen schriftlich geben – Lohn, Arbeitszeit, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsbeginn – und zwar innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsbeginn, den Rest innerhalb eines Monats.
  • Eine Probezeit darf grundsätzlich höchstens 6 Monate dauern.
  • Die Arbeitszeit darf im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Du hast Anspruch auf mindestens 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr und mindestens 11 Stunden Ruhezeit pro Tag.
  • Lies den Vertrag, bevor du unterschreibst, und frag nach, wenn du etwas nicht verstehst. Gib deinem Arbeitgeber nie deinen Reisepass oder Personalausweis.

Anmeldung, Steuern und Bank

  • Wohnsitz anmelden: nach 3 Monaten (manche Länder verlangen das früher). Viele Länder geben dir auch eine persönliche Identifikations- oder Steuernummer.
  • Steuern: Normalerweise zahlst du Steuern dort, wo du arbeitest. Wenn du mehr als 6 Monate im Jahr dort lebst, wirst du dort meist steuerlich ansässig. Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass dasselbe Einkommen zweimal besteuert wird.
  • Bankkonto: Wenn du in der EU wohnst, hast du in jedem EU-Land Anspruch auf ein Basiskonto. Dein Arbeitgeber muss für dein Gehalt auch ein Konto in einem anderen EU-Land akzeptieren.

Sozialversicherung und Krankenversicherung

  • Du bist immer nur in einem Land sozialversichert – normalerweise dort, wo du arbeitest. Dort zahlst du Beiträge und bekommst Gesundheitsversorgung, Krankengeld und andere Leistungen.
  • Melde dich sofort bei der Krankenversicherung vor Ort an. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) gilt nur für vorübergehende Aufenthalte, nicht für Arbeit im Ausland.
  • Ausnahmen: Entsandte Arbeitnehmer, die ihr Arbeitgeber ins Ausland schickt, bleiben mit der A1-Bescheinigung zu Hause versichert, und Grenzgänger können sich in beiden Ländern behandeln lassen.

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Quellen: Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen · Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG · Ihr Europa – Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer · Ihr Europa – Einkommensteuer im Ausland · Ihr Europa – Sozialversicherungsschutz im Ausland · Ihr Europa – Gesundheitsversorgung bei vorübergehenden Aufenthalten Stand: 3. Oktober 2026.


Auf Grundlage offizieller EU-Informationen: EURES, Ihr Europa – Arbeit und Ruhestand, Europass, die Europäische Kommission und das EU-Recht (EUR-Lex). Regeln können sich ändern – prüf die offiziellen Quellen, bevor du umziehst. Stand: Oktober 2026.

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